Stand: Juli 2017 · Gemäß § 10 IMV 1996, BGBl.Nr. 297/1996
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und Norbert Frühling, Immobilienmakler, Heiligenstädter Straße 140/1, 1190 Wien (nachfolgend „Makler") bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), weiters ABGB, KSchG sowie FAGG und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler normiert ist. Soweit im konkreten Fall nicht zwingende Bestimmungen zur Anwendung gelangen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor. Von den AGB abweichende Vereinbarungen im Maklervertrag, welche auf Wunsch des Auftraggebers diesem eingeräumt sind, schließen die Geltung der jeweiligen Bestimmung in den AGB aus, wobei der übrige Teil der Geschäftsbedingungen unverändert zur Anwendung gelangt. Dem Auftraggeber wurde im Maklervertrag das Recht eingeräumt, konkreten Punkten der AGB binnen drei Werktagen zu widersprechen. Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, ist der Makler berechtigt, den Vermittlungsauftrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen.
Der Makler wird – sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird – im Interesse beider Seiten (Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber.
Der Abgeber hat dem Makler sämtliche Informationen, die er für die Vermittlung benötigt, zu erteilen und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung der Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen.
Objektangebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, wenn dieses dem Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht. Der Interessent ist nicht berechtigt, von den Informationen des Maklers Gebrauch zu machen, wenn er in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag zurücktritt.
Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Sofern der Makler darauf hinweist, dass er die Angaben von dritter Seite erhalten hat, haftet er nicht für die Richtigkeit der Angaben, es sei denn, er hätte die offensichtliche Unrichtigkeit der ihm erteilten Information erkennen müssen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung des Objekts wesentlich sind, verpflichtet — dazu zählen sämtliche bekannte Mängel des Objekts sowie sonstige wertbestimmende Umstände.
Der Makler wird im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit beide Vertragsteile objektiv und neutral beraten. Da der Makler im Normalfall für beide Vertragsteile tätig wird, empfehlen wir, für die Vertragsprüfung sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall Sonderfachleute zu Rate zu ziehen.
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als Geschäftsgelegenheit bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich auf nachweisbare Art mitzuteilen.
Der Anspruch auf Provision entsteht gem. § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts und ist – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Für die Vermittlung reicht die Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus.
Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, neben Verzugszinsen in der jeweils zulässigen Höhe (4 % bei Verbrauchern, ansonsten 9,2 % zuzüglich Basiszinssatz gem. § 456 ABGB) auch die Kosten der Betreibung nach RAT zu verrechnen.
Der Makler ist berechtigt, eine Provisionsüberwälzung zu vereinbaren. Dies gilt nicht für die Überwälzung der Verkäufer- oder Vermieterprovision auf den Käufer oder Mieter eines Einfamilienhauses, eines Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung.
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu anderen als ursprünglich in Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz einer Ergänzungsprovision.
Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.
Diese AGB basieren auf dem Muster der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, gem. § 10 IMV 1996, BGBl.Nr. 297/1996. Trotz größter Sorgfalt wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fruehling@emotionproperties.at.